Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der am 30.09.1995 gegründete Verein führt den Namen „FSK – Frauensport und Kampfkunst” und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein strebt die Mitfrauenschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an, unter Anerkennung deren Satzungen und Ordnungen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports und intensive Tätigkeit im Bereich Gewaltprävention und Integration. Der Verein stellt sich dabei insbesondere folgende Aufgaben:
a) Förderung des Frauensports, Stärkung des Selbstbewusstseins und Selbstwertgefühls von Frauen und Mädchen.
b) Integrationsarbeit: Der Verein macht es sich zur Aufgabe, eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilnahme von Frauen und Mädchen mit sichtbaren und unsichtbaren Behinderungen nach ihren Bedürfnissen und Möglichkeiten zu gewährleisten.
c) Förderung der Zugänglichkeit des Sports für Frauen und Mädchen jeden Alters, jeder Herkunft, jeder sexuellen Orientierung und jeder Art von Behinderung durch teilnehmerinnenorientierte Angebote.
d) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt Frauen und Mädchen verschiedener Herkunftsländer gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Trägerinnen rechtsextremen und faschistischen Gedankenguts gehören nicht zur Zielgruppe des Vereins. Faschistische, rassistische, antisemitische, behinderten- und lesbenfeindliche Aussagen und Handlungen sind Grund für den sofortigen Ausschluss aus dem Verein.
e) Arbeit im Bereich Gewaltprävention durch Angebote spezieller Kurse im Bereich Selbstbehauptung und Selbstverteidigung sowie gewaltfreier Konfliktlösungsstrategien für Frauen und Mädchen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe, § 6, üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitfrauen erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitfrauen auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Mitfrauenschaft
(1) Der Verein besteht aus
a) den Frauen
- aktiven Mitfrauen, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- passiven Mitfrauen, die sich im Verein nicht sportlich betätigen, und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- fördernden Mitfrauen.
b) den Mädchen und jungen Frauen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitfrauenschaft
(1) Die Mitfrauenschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitfrauen entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(2) Die Mitfrauenschaft erlischt durch:
a) Austritt
Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
b) Ausschluss
Eine Mitfrau kann vom Vorstand ausgeschlossen werden,
- wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
- wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
Gegen den Ausschluss ist Einspruch möglich. Dieser ist per Einschreiben innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides an den Vorstand zu richten. Über den Einspruch entscheidet innerhalb der darauffolgenden zwei Monate eine außerordentliche Mitfrauenversammlung. Bis dahin ruhen alle Mitfrauenrechte.
(3) Bei Beendigung der Mitfrauenschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zur Beendigung der dreimonatigen Kündigungsfrist bestehen.
(4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitfrauen haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche einer ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitfrau gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitfrauenschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Vereinsmitfrauen
(1) Die Mitfrauen sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitfrauen sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitfrauen sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Unterstützung des Vereins im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet.
(3) Die Mitfrauen sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit beschließt die Mitfrauenversammlung.
§ 6 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitfrauenversammlung;
b) der Vorstand.
§ 7 Die Mitfrauenversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitfrauenversammung. Diese ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferinnen;
- Entlastung und Wahl des Vorstands;
- Wahl der Kassenprüferinnen;
- Festsetzung von Beiträgen;
- Satzungsänderungen;
- Beschlussfassung über Anträge;
- Entscheidung über Einspruchserhebungen zum Ausschluss von Mitfrauen (§ 4 (2) 2);
- Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitfrauenversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einberufung zu allen Mitfrauenversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(3) Eine außerordentliche Mitfrauenversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt;
b) 20 Prozent der stimmberechtigten Mitfrauen beantragen.
(4) Die Mitfrauenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitfrauen beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf Prozent der Anwesenden beantragt wird.
(5) Anträge können gestellt werden
a) von jeder Mitfrau
b) vom Vorstand.
(6) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitfrauenversammlung schriftlich bei einer der Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
(7) Über andere Anträge kann in der Mitfrauenversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich bei einer der Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitfrauenversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
(8) Über die Mitfrauenversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin unterzeichnet werden muss.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitfrauen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Unter 16-jährige Mitfrauen bestimmen eine Vertreterin, die ihre Interessen entsprechend vertreten soll. Diese ist stimmberechtigt und nicht an das Mindestalter gebunden.
(2) Das Stimmrecht kann persönlich oder mit schriftlich vorgelegter Vollmacht ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitfrauen des Vereins.
(4) Mitfrauen, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitfrauenversammlung als Gästinnen teilnehmen.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) der 1. Vorsitzenden
b) der 2. Vorsitzenden
c) der Kassenwartin.
(2) Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitfrauen und führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitfrauenversammlung. Vorstandsbeschlüsse müssen einstimmig gefasst werden. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind die Vorstandsmitglieder jeweils allein berechtigt.
(3) Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
(4) Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 10 Kassenprüferinnen
(1) Die Mitfrauenversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüferinnen die nicht Mitfrau des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Gremiums sein dürfen. Die Kassenprüferinnen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen erstatten der Mitfrauenversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin und des übrigen Vorstands.
§ 11 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitfrauenversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehnsverträgen der Mitfrauen übersteigt, dem Verein „Preddöhl International e.V.” zu. Dieser hat das ihm zugefallene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 06.12.2004 von der Mitfrauenversammlung des Vereins „FSK – Frauensport und Kampfkunst” beschlossen worden.